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der Erbpächter hierbei nothwendig zu furz Fommen müßte, und ſolche Bedingungen nicht eingehen fönn- te; j9 liegt in der andern Wagſc<haale die Gewißheit des Beſites, und der gewiſſen unverlornen Berzinz ſung angewandter nüglicher. Koſten; die“ mehrere Freis heit der allgemeinen, und wirtdſchaſtlich beſonderen Dispojition-- Borzüge, deren Werth die Erfah: rung bejtätigt. Zs eme Negel bei Vererbpach- fungen"überhaupt,"und bei Domdainen Erbpachten insbeſondere iſt zu empfehlen/ daß der jährlich zu zahlende Canon, dem Gegenſtand zwar angemeſſen, mit Gorgfalt, aber ohne Ueberſpannung ausgemittelt und vorher feſtgeſeßt, der Betrag des Crbſtandgeldes aber durMm die Concurrenz(Meiſtgebot) beſtimmt werde.
Die Entrichtung eines Erbſtandsgeldes, über- havpt betrachtet, iſt in Nüſicht der mehreren Gi-
fura abgeliefert, oder nach dem Marktpreiſe bezablt werden. 3 Reviſion des Anſchlags von Zeit zu Zeit, und darnach be» ſtimmte Erhöhung des Canons, mit Einſchluß des in» zwiſchen erhöheten und verbeſſerten Crtrags. Erhövung des Canons um gewiſſe Procente von Zeit zu Zeit. Dieſe Mittel ſFeinen inzwiſchen efwas zu ſtrenge für einen Erbpäddter, deſſen Beſis, überhaupt betrachfet, doch immer einigermaaßen laſtig iſt; auc dürfte die Anwendung in mehreren Rütſichten zu ungleiche Reſultate ergeben und Stoff zu vielen Streitigkeiten bergeben. Man bleibt dem- nach bei. den Cameral: Crbpachten bei der Bedingung der Erhöhung-des Canons nach dor Erhöhung der Kammer- Taxe jtehen, und bedingt ſich bei Beſigveränderungen eine Cehnwaare(Laudemium): von 2--5 Procent des Kauf» oder Annähmewertbs aus, we ces für'den'/ Gtaaf zur Errei- chung. ſeines Zweds binlänglih und auf feine Arf unbil lig iſt.;
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