Teil eines Werkes 
2 (1828) Wirthschafts-Plane und Entwürfe für die Rochsburgischen Wirthschaften für die Jahre 1803-1825 : nebst nachträglichen Bemerkungen über den Gang derselben in der letzten Zeit bis zu und nach dem Tode des Grafen Schönburg vom Herausgeber
Entstehung
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des Grafen H. E. v. Schoͤnburg. 9

11) Ueber die Feldeintheilung in Berthelsdorf.

Die Grundſaͤtze der Wirthſchaft in Berthelsdorf duͤrften ungefaͤhr folgende ſeyn:

1) Saͤmmtliches neues Land und das Sandland von Nr. 3. werden zu fortdauernden Soͤmmerungen beſtimmt, naͤm lich

a) im erſten Jahre werden ſie mit Teichſchlamm ge⸗

duͤngt, und Erdaͤpfel darauf gelegt,

b) im zweiten Jahre folgen Kohlruͤben oder Moͤhren,

c) im dritten Jahre Moͤhren. Mit Teichſchlamm zur Duͤngung wird ſo lange fortgefahren, als er zureicht; ſodann aber muß der Duͤnger, welchen dieſe Soͤmmerungen geben, zur Erhaltung der dazu be⸗ ſtimmten Laͤndereien und zu ihrer weitern Anbauung ange wendet werden*). Es verſteht ſich dabei, daß allezeit zu den Erdaͤpfeln geduͤngt wird.

2) Iſt es thunlich, ſo wird der Pflug zur Urbarmachung ge⸗ braucht, und zwar ſo, daß der Raſen zeitig umgebrochen und zum Faulen gebracht wird. Dann wird der Teich⸗ ſchlamm im Herbſt oder Winter aufgefahren, gebreitet und das Feld, ſo oft als moͤglich, wenigſtens zwei Mal, geackert.

3) Sind aber die Wurzeln, wie zu erwarten, hinderlich, ſo muß das Land gegraben werden. In dieſem Fall muß der Teichſchlamm zuvor auf den Raſen gefahren werden: das Umgraben wird ihn dann mit dem Boden vermiſchen. Auf gegrabenes Land koͤnnte er ohnedies nur bei hartem Froſt ohne Schaden aufgefahren werden, und auf dergleichen anhaltenden Froſt kann man nicht mit Gewißheit rech⸗ nen. Die weeitere erforderliche Beſtellung wird im Fruͤhjahr der Pflug machen..

*) Spätere Anmerkung. Der Teichſchlamm kann nur mit großer Be⸗ ſchwerde und ſehr großen Koſten entfernten Feldern zugeführt werden;

weshalb alles hier Angeführte eine weſentliche Veränderung leidet; denn nunmehr iſt der Teichſchlamm allein zur Verbeſſerung der daran liegen⸗ den Wieſen beſtimmt.