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1) Die Weideberechtigungen mit allerhand Viehe, auf Heiden und Angerpläßen, in Brüchen und Mören, auf Forſigränden oder in wirklich beſtandenen Höls zungen z
2) Die wechſelſeitige Behütung der Felbdländerey ober Wieſen, au<h die einſel- tige alsdann, wenn ganze Communen ſich theilen; beides wenn eine hinrel- <hende billige Vergütung ausgemittelt werden kannz
3) Berechtigungen zum Plaggenhieb auf Heiden, wüſten Pläßen„' oder Höl- zungen;
4) Leidhieb zur Streuung des Viehes und Gewinnung nöthigen Dängers, 5) Der Bültenhicb zur Feurung; 6) Die Berechtigung zum Torſſtichs
7) Die Berechtigung zum Mitgenuß in einer Hölzung, zur unbeſtimmten Benuzs- zung des Ober- oder Unterholzes; zu einer in gewiſſer Maaße und in bes ſtimmten Fällen der Nothdurft zu verlangenden Anweiſung deſſelben; zum hergebrachten Shnateln der Böume zum Einſammeln des dürre gewordenen und abgefallenen Holzes.
1.
Die Befugniß, eine Aufhebung der Gemeinheit, Separation oder Abfin: dung zu verlangen, richtet ſic nach folgenden Grundſäßen:
x) Jeder Grundeigenthümer eines Bodens, der von andern nach beſtimmten Berechtigungen genußt wird, hat das Recht, eine Unterſuchung darüber zu verlangen, ob nac Abfindung der Berechtigten, noh ein Ucberſchuß für ihn bleiben werde, ſol<he Berechtigten alsdann abzufinden, und jenen Ueberſchus in einem abzuſondernden Theil des Grund und Bodens zu ſeinem eigenen


