Teil eines Werkes 
Zweiter Theil (1801)
Entstehung
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Wir haben die in ſolcher Abſicht geſchehenen Vorſchläge ſowohl, als die darüber angegebene Meinung Unſrer Cammern und das Gutachten Unſrer getreuen Stände des Fürſtenthums Lüneburg vernommen, und daraus mit Vergnügen die gegründete Hoſnung geſchöpft, daß es fär dieſen wichtigen Gegenſtand Unſrer landesväterlihen Fürſorge allerdings von dem ſicherſten und ausgebreiteften Nuze zen ſeyn werde, durd) eine vollſtändige, das Ganze des Gemeinheitsaufgebungs- weſens umfaſſende Landesverordnung, die Grundſäße und den Gang näher feſt zuſeßen und vorzuziehen, die hierunter kürzer und ficherer, wie bisher zum Ziele führen möchten.

Als inzwiſchen die Sache von ſok<her Wichtigkeit und Weitl&vftigkeit iſt, und in den einzelnen dabet in Frage kommenden Puncten, Verhäitniſſen nnd Rückſichten, ſo manche Seiten und verſchiedene Anſichten hat, daß bei einer, das Ganze umfaſſenden vollſtändigen und ausführlihen neuen Geſeßgebung nicht mit zu großer Ueberlegung und Vorſicht zu Werke gegangen werden kann, und dann ſich ergeben hat, daß bei ſchr vielen dex zum Zwecke einer ſolchen neuen voll» ſtändigen Geſeßzebung geſchehenen Vorſchläge, noFm eine zu große Unbeſtimmt? heit, Verſchtedenheit dex Meinungen, und nicht genugſam berückſichtigte und ges hobene Zweifel herrſchen; ſo haben wir unmmngängli< nöthig gefunden, einen Theil ſolher Vorſchläge zu einer noh fernern nähern Prüfung und Erörterung durch eine deshalb von Uns forderſamſt anzuordnende eſgene Commiſſion auszuſez! zens Dagegen jedoch Uns gnädigſt bewogen geſehen, in Abſicht derjenigen Pancte, worüber ſich gegenwärtig ſchon eine geſeßlihe Beſtimmung treffen läßt, und die aus dem Ganzen füglic< vorläufig herausgehoben werden können, ſchon jet fol: gendes hiemit proviſoriſc) zu verordnen, feſtzuſeßen, und zu dichariren;

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Die Gegenſiände der Gemeinheitsaufhebung, Separation, Abfindung u.ſ. w. ſind folgende: