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teres ſo bei dem Mangel als Ueberflu anWeide geſchehen 3 ſo gäbe es nicht nur keinen Unterſchied zwiſchen vorlängſt erworbenen Rechten und dem Vorſuch zum Erwerb neuer Rechte, ſondern der neu zu ergreifende Beſißſtand würde den ält-rn, der bereits die Verjährung für ſich hat, zum Theil aufzuheben vermögen. Denn jede- Vergrößerung des Viehſtandes, die ein Theil der Jutereſſenten bei einer für die ſeitherige Stückzahl nur eben hinreichenden Weide einführt, muß natürlicherweiſe die Folge haben, daß die übrigen Intereſſenten ihre Stückzahl um ſo viel vermindern 3 indem bei einer für die Vergrößerung abgegebenen rich- terlihen Entſcheidung es ſich nicht denken l83ßt, daß bei derſelben die Meinung zum Grunde liege, es folle die Weide mit ſo viel Häuptern, als die Vergröße- rung ausmacht, übertrieben oder übernommen werden,
Die Landtagsabſchiede vom 12ten Jun. 1570, 20ſten Aug. 1570 und die Conſfiitution vom 23ſten Aug. 1570 enthalten, daß bei den Ausweiſungen, die mit der Vergrößerung des Viehſtandes auſ die Weidenußung gleihe Wirkung Haben, dahin geſehen werden ſolle, daß die zur Hud und Weide Berechtigten den nöthigen Bedarf behalten und in ihren bisherigen rechtmäßigen Nußungen nicht geſchmälert werden,
Berger behauptet in ſeiner oecon, jur. lib. Il. tit. 11, S. IX, Nr. 5, daß, wenn die gemeinſchaftliche Weide nicht für das ſämmtliche Vieh des Ei- genthümers und des Aufhütungsintereſſenten zureiche, der erſte alsdann mit ſef- nem Vieh, ſo viel nöthig, zurückbleiben müſſe, und damit ſtimmt Wernher le). obſ. for. pag. 9. obl. 67 überein, ſ. auc< das allgemeine Geſeßbuch für die preußiſchen Staaten im Iſten Theil, tit, 17, 8. 3383 tit+ 21+ S.. 2+ und tit, 22, S. 14I.
Na< einem Gutachten, das in dex Drömmlinger Theilungsangelegenheit
von dem Königl. preußiſchen General- Oberfinanz- Krieges- und Domainendi- rectorium unter dem 23ſten Nov, 1790 über den Grundſaß
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