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kerbau und Viehzucht aufre<t zu erhalten. Er bleibt dabei ganz in der ſeithe- rigen unangenehmen Lage, daß er ſeinem um der Düngung willen zu haltenden Biehſtand im Winter ni<t das gehörige Maaß an Futter reichen, mithiv für den innern Haushalt wenig Nußen davon ziehen kann,
Ganz anders verhält es ſich in dieſem Fall mit B. Dieſex kann denjeni- gen Theil der Weide, welchen er dadurc) mehr erhält, daß ſein Viehſtand nicht nach ſeinem eigenen, ſondern nac< dem Futterungsmaaßſtabe des A. ausgemittelt worden, als reinen Gewinn betrachten. Er kann einen Theil davon zur Ver- mehrung ſeines Ländereybeſtandes und das übrige zur Verhältnißmäßigen Ver- mehrung ſeines Wiehſtandes verwenden. VWelides bezieht ſich auf den Fall, da die Gemeinheit groß genug iſt die vermehrte Stü>zahl, wel<he dem B. nah jener Berechnung zufällt, mit zu ernähren,
Tritt aber der Fall ein, daß die Weide für den ſeitherigen Viehſtand nur eben zureichend oder wohl nog nicht einmal groß genug war; ſo entſteht die Trage: wie es dann mit der vorhin gedachten vermehrten Stückzahl zu halten ſey und ob dieſelbe auf das ältere unbeſtrittene Recht und den Beſißſtand des A. die Wirkung habe, daß ſie eine gleiche Stückzahl des leßten hinführo ver- drängen könne 7
So etwas mögte nun wohl nicht leiht behauptet werden wollen, Und wenn alſo erwieſen würde, daß ein oder der andere Theilnehmer, nach dem Maaß ſeiner Winterfütterung eine größere Anzahl Vieh halten könne, als er ſeither erweiSlic) auf die Weide gebracht habe; ſo mögte do<H, bevox ihm darnach das Recht, dieß mehrere Vieh auf die Weide treiben zu dürfen, zugeſprochen würde, die Frage zu entſcheiden ſey? ob die Weide auch den Ertrag liefere, daß ſie die mehrern Stücke, womit einer oder etliche von den Intereſſenten über die in der Obſervanz liegenden S<hranken hinausgehen will, ernähren könne? Dürfte leßs
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