Teil eines Werkes 
[Hauptband] (1819)
Entstehung
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fangt werden können, als bei der gewöhnlichen Forſt»

wirthſchaft.

10. Die widrige Beſchränkung der Eigenthums- rechte in Beziehung auf die Privatwaldungen, fällt weg. Bei- dem jetzigen Stande der Forſiwirthſchaft iſt dieſe Beſchränkung ein nothwendiges Uebel, weil der Reiz zur Walddevaſtation für den Privatmann zu groß iſt und weil dadurch das allgemeine Staatswohl offen- bar in ſolchen Ländern geſährdet wird, wo viel Wälder in den Händen der Privatperſonen ſindz denn die Nei- gung zur Walddevaſtation iſt für jeden ſachkundigen Privatmann aus dreifachen Gründen überwiegend: 3) die Abſchlagung des Holzes gewährt eine unmit? telbare Einnahme, 2) der ausgerodete Wald kann als AFer, Wieſe oder Huthweide ſogleich wieder benußt werden, 5) der Wiederanbau des Waldes hingegen entzieht ſeinem jetzigen Beſitzer nicht nur dieſe Benutzung, ſondern fordert im Gegentheil unmittelbare Auss

gaben.

Ganz anders verhält ſich das bei unſerer Baume Feldwirthſchaft; bei dieſer treten wir nach der Holzbe» nußung ſogleich in den Genuß der Erndten, und bepflan- zen ſpäterhin den Aer mit Holz, ohne Nachtheil von demſelben zu empfinden; weil dieſer erſt ſpäterhin ein tritt, zugleich aber auch wieder aufgehoben wird durch die Benußung der alsdann ſchon überflüſſig gewordenen

Holzſtämme.

Geſetze, die den freien Gebrauch des Eigenthums verbies

Dadurch werden alſo jene unnatürlichen