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SDA Reviſion des Anſchlags.
Geſchieht die Veranſchlagung gerichtlih, ſo wird dex auf dieſe Art von dem Taxator gefertigte Anſchlag hierauf von demſelben mit den dazu gehörigen Anſchlagsacten- und einem Begleitungsberichte, welcher die etwa noh nöthigen Bemerkungen enthalten muß, dem von der obrigkeitlichen Behörde zur Reviſion des Anſchlags ernannten Commiſſario (bei welchem ſih auh der Taxator in‘allen zweifelhaften Fällen Raths zu erholen hat) übergeben, welcher denſelben nah den gegebenen Vorſchriften und nach Befinden an Ort und Stelle prüft, nöthigenfalls berichtigt, die gefchehene Reviſion auf dem Anſchlage bemerkt, und ihn ſodann
Cei a2,
Beglaubigung deſſelben durch die Obrigkeit. an die obrigkeitliche Behörde mittelſt Berichts einreicht, welche nunmehr den Anſchlag beglaubigt, das heißt, nah furzer Durchſicht auf dem Anſchlage bezeugt, daß das im Vorſtchenden vorgeſchriebene Verfahren richtig beobachtet worden.
Anmerk. Die Reviſion des Anſchlags durch eincn dazu beauftragten, wiſſenſchaftlich gebildeten Oeconomen, und(was eigentlich keiner Erwähnung bedarf) durchaus rechtlichen Mann, halte ih für eine der wichtigſten und nothwendigſten Einrichtungen bei gerichtlichen Schäßuy- gen, cs möge nun eine dergleichen Perſon ein-fúür allee mal zu dergleichen Geſchäften ernannt und verpflichtet, oder bei jeder vorfallenden einzelnen Schôgung gewählt werden."(Ucber die Eigenſchaften eines Reviſionscommiſz ſair vergl, Thaer Gewerbslchre$. 2705. 276, und 277.)
Keitr


