Teil eines Werkes 
[Erster Theil] (1820)
Entstehung
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Kein Staatsgeſchäft, es ſey von welcher Art es wok: le, ſollte nah meinem Dafürhalten ohne Controlle ſeyn, (oergleiche v. Schumann Jdeen über Finahzoerbeſz ſerungen. Túb. 1808. S. 11, 2c.) und es verſteht ſich von ſelbſt, daß auch der Reviſions- Commiſſair unter eiz ner hdhern Behörde ſtehen muß, welche von Zeit zu Zeit, wenn gleich nicht alle, doch einige ſeiner Arbeiten prúft und auf dieſe Art úber treue Erfüllung ſciner Pflichten möglichſt wacht.

Die Reviſion eines Anſchlags wird übrigens, wenn er nach der Vorſchrift gefertigt worden, wenig Zeitverluſt und Koſten verurſachen, indem alsdann eine Prúfung an Ort und Stelle nicht jedesmal, ſondern nur bei entſtez hendem Zweifel über richtige Angabe der Localverhältniſſe, der Claſſification der Grundſtücke 2c. ndthig werden wird, -und immer nux einen kurzen Aufenthalt auf dem Gute crfordern kann.

ſt aber der Taxator dem Veranſchlagungsgeſchäfte nicht gewachſen geweſen; ſo wird freilich der Reviſions Commiſſait oft viele Mühe haben, in das entſtandene Chaos Licht zu bringen und die Mängel zu- ergänzen, Der hierdurch entſtehende Auſwand an Zeit und Koſten kann aber in einem ſolchen Falle,(welcher eigentlich gar nicht vorkommen ſollte) gegen den dadurch verhüteten Nachtheil wohl in keinen Betracht kommen,

Wie bei jedem Geſchäfte, ſo hängt freilich auh hier von der guten Wahl der Geſchäftsführer(dcs Tarxators und Reviſionscommiſſairs) der gute Erfolg ab. Keine

| noh ſo gute Jnſtruction. vermag unfähige Perſonen zu fähigen umzuſchaffen oder unrediiche, von pflichtwidri-

ger Behandlung ihrer Geſchäfte gänzlich abzuhalten, und

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