Teil eines Werkes 
[Erster Theil] (1820)
Entstehung
Einzelbild herunterladen

19

in ſchriftlichen Arbeiten geübte Dekonomen, Ritterguts- beſizer 2c. ſeyn müſſen.(Vergl. Tit. XL.$. 5, dev ſâchſ. Prozeßordnung v. I- 1622.)

Daß dergleichen Perſonen nicht häufig ſind, iſt leider wahr. Jc zweifle jedoch niht, daß unter den Landwirthen jeder Gegend einige zu finden ſeyn wers den, welche die Veranſchlagung eines Guts nach den von mix entworfenen Vorſchriften werden Übernehmen können und wollen, und muß freimüthig bekennen, daß ich mich gänzlich außer Stand fühle, für ungebildete Lcindwirthe und andere dergleichen Perſonen eine genúa gende Inſtruction zu Veranſchlagung der Güter zu énts werfen.

Freilich wird es am beſten, in vieler Hinſicht fogar unerläßli<h ſeyn, von Staatswegen. in jedem Kreiſe einige vorher erprobte Perſonen zu dergleichen Geſchäften beſonders anzuſtellen und zu verpflichten. (Siche unten ad 6, 11,)

$. 9- Anweiſung an die bei dem Gute angeſte ll ten Perſonen,

Zugleich werden aber auch die Gutsbeſizer Gerichts halter, Adminiſtratoren, Pachter, Wirthſchaftsverwalter,| Schäfer, Geſinde 2c. und alle andere bei der Wirthſchaft angeſtellte Perſonen, welche von den Wirthſchaftsverhältniſs ſen, Gerechtigleiten und Laſten des Guts Wiſſenſchaft ha- ben, von der obrigkeitlichen Behörde angewieſen, dem Tarxa- tor auf Verlangen, bci ſeinem Geſchäfte über alles der Wahrheit gemäß Auskunft zu geben, ihn mit den nöthigen datis und ſonſt auf jede Art. und Weiſe zu untevſtüßeu,

bez