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chen, ob das Léhn- oder das Hauptgut allein, oder auh das Erbe und die Beiſtúcken und das vorhandene Jnventa- rium mit gewürdert werden ſolle.
Anmerk. Es wird vielleicht auffallen, daß na< dem vorſtehenden$. die gerichtliche Veranſchlagung ei- nes Guts
a) von einem einzigen Taxator und
b) ohne alle Zuzichung von Gerichtsperſonen, Proto collanten 2c. geſchehen ſoll.
Méine Gründe dazu ſind folgende:
zd a) Vielfältige Erfahrung hat mich zur Genüge belchrt, daß die gemeinſchaftliche Bearbeitung einer cinfachen Sache durch mehrere Perſonen“ eines und deſſelben Faches(ſo wie in den mehreſten Fällen, die Zuſam- menſezung von Commiſſionen Überhaupt,) völlig un- zwe>mäßig iſ„ nur Zeitverluſt und unndthige Koſten, Nachläſfigkeit in der Bearbeitung,(welche doch in der Hauptſache von Einem geſchehen muß,) Streitigkeiten 2c. veranlaßt. Jeder, welcher dergleichen Geſchäfte ge- trieben, wird mir gewiß beipflichten und ih habe da-
her nicht nôthig, weitläufiger darüber zu reden. Ucberdieß beſteht in der Landuwrthſchaft kein“ Theil für ſi<h allein, jeder, auch der kleinſte, hâáñgt mit dem andern zuſammen, und äußert cinen Einfluß, der ſich dur< alle Glieder des Ganzen crſtre>t.' Ye- der einzelne Zweig der Wirthſchaft muß immer zugleich im Bezug auf das Ganze betrachtet, unterſucht und gewürdigt, mit dem Ganzen und den übrigen Theilen unter cine Anſicht gebracht, und von cinem Geſichts- puncte aus betrachtet werden, wenn nicht dex ganze An-
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