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Allgemeine Ueberſicht des Ver- fahrens bei Fertigung der Ertrags- Anſchläge.
$. ô. Wahl des Anſchlags-Verfertigers. Die Veranſchlagung mag gerichtlich oder außergerichtlich geſchehen, ſo kommt immer ſehr viel auf die Wahl des An- ſchlagsverfertigers an, und es iſt dazu ſtets ein erfahrener, mit hinlänglichen Kenntniſſen verſehener, rechtlichet Mank zu wählen.
Geſchieht die Veranſchlagung gerichtlich„* ſo“bird der Anſchlagsverfertiger oder Taxator von der Obrigkeit, unter deren Autorität die Schäßung vorgenommen werden ſoll, erwáhlt, und wenn er nicht ſchon in Pflicht ſteht, vereidet:
den wahren dur<ſchnittsmäßigen Rein- Ertrag des Guts, (oder wenn der Ertragsanſchlag zu Beſtimmung des Gutswerths gebraucht werden ſoll, den wahren Wérth deſſelben) na< ſeinem beſten Wiſſen und Gewiſſen und unter geñauer Befolgung der ihm bekannt gemachten Grundſäge und Vorſchriften getreulich auszumitteln" und anzugeben, die nöthigen Extracte aus den Wirthſchaftsre- giſtern und dergl., ſo wie die Jnformationsprotocolle gewiſſenhaft zu fertigen und ſih davon auf keine Art-ab- halten und zu einer falſchen Angabe verleiten zu la ffen-
Uebrigens iſt dem Taxator jcdesmal bekannt zu ma-
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