begreife)-Rükſicht nehmen. Sehr leicht wird jeder ſelbſt beurtheilen können, was in ſeinen Verhältniſſen ,- z. B. bei Privatverànſchlagung, zur Verpachtung 2c. von dem Angeführten wegbleiben kann und muß.
F. 7.
Erforderniſſe einer jeden Schägzung,
Jede Schäzung einer Sache, ſie geſchehe nun ge- richtlich oder außergerichtli<, muß, wenn ſie offentlichen Glauben verdienen ſoll, den Beweis ihrer Richtigkeit und Glaubwürdigkeit in ſich ſelbſt tragen.
Dergleichen Schäßzungen müſſen daher
a) von ſachverſtiändigen, rechtſchaffenen und bei gericht- licher Veranſchlagung von verpflichteten Perſonen,
b) nach beſtimmten Vorſchriften vorgenommen, und
c) úbexr- das ganze Geſchäft genaue Protocolle und Ac- ten gehalten werden, welche zugleich die Gründe, warum jeder einzelne Gegenſtand ſo und nicht anders geſchägt wor- deñ, klar und deutlich nachweiſen.
Anmerk. Die folgenden$.$. können mit geringen Ab- ânderungen, als Beiſpiel der sub b. erwähnten Vorſchrif- ten dienen, und zwar enthalten die$. 8. bis 12. incl. das eigentliche Regulatio fúr das Verfahren bei Vevran- ſhlagung der Güter und$. 15. und folgende die Fnſtruc- tion für die Anſchlagscommiſſarien. Der Jnhalt der F. 2— 7+ incl, würde“an paſſenden Orten einzuſchalten ſeyn.
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