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Versuch einer Anleitung zu Abschätzung der Grundstücke nach Claßen besonders zum Behufe einer Grundsteuer-Rectification / von Gustav von Flotow, Königl. Sächs. Cammerrathe
Entstehung
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directen und indiceeten Steuern und Abgaben, namentlich auch dex Gewerbſteuer verbunden ſeyn, damit ſo viel als möglich alle Objecte des Vermögens und Einkommens beſteuert werden, und eine gleichmäßige Vertheilung dex Staatslaſten, auf alle Claſſen von Staatsbürgern, bewirkt werde. Daß dieſe verhältnißmäßige Vertheilung aber, ein beſonders ſchwieriges Geſchäft. ſey, iſt leicht einzuſehen. Eine blos einſeitige Rectification der Grundſteuer würde die Laſten zu ſchr auf die Grundbeſizer werfen und ſie daher unfehlbar nicderdrücken,

Um mich jedoch nicht Misdeutungen auszuſegzen, erlaube ih mir noh mcine Anſicht in>ſicht der Steuer- Rec- tification Überhaupt, ohne alle Anmaaßung hier kürzlich darzulegen.

Für cine allgemeine Vermögensſteuer ſtimme ih nur dann, x) wenn dieſelbe zugleich auch cine Einkommenſteuer iſt, 2) wenn beyde blos auf der cigenen Angabe des Stagats- bürgers beruhen, 3) wenn dieſe Steuern nach Claſſen, eingerichtet, und 4) wenn ſie überhaupt nicht hoch angelegt werden,

Auf jede andere Art hat die Vermögens- und Ein- fommensſteuer zu viel Gehäſſiges und dringt zu ſehr in die Privatverhältniſſe ein, auch fällt ohnehin ſchon der größte Theil der andern Steuern dem Capitaliſten, Rentenier und Beſoldeten zur Laſt, da alle übrige ſich größtentheils durch Erhöhung der Preiſe ihrer Gewerbsproducte entſchädigen. Ich zweifle nicht, daß bey Anwendung der gebörigen Mittel, ſelbſt auf dieſem Wege, durch die eigene Angabe der Staats- bürger, noch eine hedeutenve Unterſtüzung für den Staats-