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Für gerecht kann ih aber die Beyziehung der bisher anerlannt ſteuerfreyen Grundſtücke nur dann erkennen, wenn entweder
a) alle Beſigzer bisgheriger ſteuerfreyer Grundſtücke, für die fünftig mit zu übernehmenden- Steuern, eine verhält- nißmäßige Entſchädigung crhalten, oder
b) die alten Steuern nach wie vor fortentrichtet, die bisher ſteuerfreyen Grundſtücke aber zu allen Erhöhungen der alten Steuern ſo wie zu allen neuen Steuern und außerordentlichen Staatslaſten gleichmäßig mit den
Übrigen zugezogen werden.*)
Das erſte, nâmlih die Entſchädigung der bisher ſeuer- freyen Grundſtü>sbeſigzer, iſt meiner Anſicht nach jedenfalls das Beſte, und wenn gleich die Ausmittelung des Aequiva- lents ſchwierig ſcyn mag, ſo iſ ſie do< niht unmöglich, wie dieß das Beyſpiel des Großherzogthums Weimar gelehrt hat.
Nimmt man bei einer Grundſteuer- Rectification weder auf die eine noch auf die andere Art auf die bisher aner- kannten Steucrfreyheiten Rückſicht, ſo kann ih ſie auh nicht für gerecht, alſo auh nicht für weiſe halten, denn nur was gerecht iſ, iſ weiſe.
Soll aber eine Grundſteuer- Rectification erfolgen,\o muß damit zugleih auh eine Rectification aller übrigen
#) Bey Beurtheilung dieſer Säße, iſ wohl zu beachten, daß bisher die Steuerfreyheit gewiſſer Grundſtü>ke vom Staate anerkannt, das Recht der Steuerfreyheit alſo wohl erworben war, fünftig aber feine dergleichen Steuerfreyheiten mehr ſollen erworben wetden fönnen. Läßt ingn dieß unbeachtet, ſo kaun man frey- li zu andern Anſichten verleitet werden, wie z. B. Krönke ín ſeinen Grundſäßen einer gere<hten Beſteuerung. Heidelberg. 1819, S, 276 Und folg.
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