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1. Wenn man einräumt, daß es Communal— Schulden giebt, die in Provinzial-Schulden ver— wandelt werden müssen, z. B. Kosten eines La— zareths für ganze Districte; so muß man auch einräumen, daß sich aus den Provinzial-Schul— den wahre Staatsschulden aussondern lassen. Bei näherer Einsicht der einzelnen Posten kann die Prufung um so weniger fruchtlos seyn, da bekanntlich fast alle Europäische Staatsschulden aus Kriegesschulden entstanden sind.
2. Läßt sich, abgesehen von allen Principien über die Tragung und Aufbringung der Lasten, unumstößlich darthun, daß diese Lasten für die Churmark, insbesondere aber für Berlin und Potsdam, bei weitem größer gewesen sind, als in den übrigen Provinzen und Städ— ten. Wenn man nun bei Auflegung der Ein— kommensteuer dem Einzelnen nichts zu Gute oder zur Last rechnet, weil er diesen oder jenen Grundsatz bei der Tragung der eignen Krieges— lasten für sich angenommen hat; wenn man ihn im Gegentheil nach gleichem Grundsatz und nach seinen wirklich vorhandenen Kräf—
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