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Das brittische Besteuerungs-System, insbesondere die Einkommensteuer, dargestellt mit Hinsicht auf die in der preussischen Monarchie zu treffenden Einrichtungen / von Friedrich von Raumer
Entstehung
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264. liehen hat, Zinssteuer zur Provinzial-Casse, die Stadt verlangt, daß er sie zur Stadt-⸗Casse zahle.

Wenn es heißt:Einwohner, die während des Krieges zum Theil in der Stadt, zum Theil in der Provinz wohnen, sollen nach Verhältniß der Zeit ihres Aufenthaltes zahlen; so ist die Bestimmung weder an die Person, noch an das Object geknüpft, sondern lediglich an einen zu fälligen, längst verschwundenen, Umstand. Es würde eine große Berechnung erforderlich wer den, wie viele Schulden bis zum Tage des Weg ziehens wirklich contrahirt, wie viele Lasten aus geschrieben waren, und dergleichen mehr.

Wie dies alles eingerichtet seyn müsse, zeigen die Brittischen Gesetze aufs deutlichste; nämlich: das gesammte Grundvermögen und alles Ein kommen vom Grundvermögen, oder von Kapita lien die auf Grundvermögen radieirt sind, wird da besteuert, wo sich die Sache, das Grundstück befindet; alles rein persönliche, mit keiner Sache

in eine beharrliche, dauernde Verbindung tretende