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Das brittische Besteuerungs-System, insbesondere die Einkommensteuer, dargestellt mit Hinsicht auf die in der preussischen Monarchie zu treffenden Einrichtungen / von Friedrich von Raumer
Entstehung
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vergißt, Einmal, daß eben dasselbe nicht bloß von der zweiten Parthei geschieht, sondern auch von der zweiten Provinz, dem zweiten Staate, und so fort: und dann, daß, selbst ohne solche Gegenforderungen, die Ausfuhrung schon an und für sich unmöglich ist. Wenn es z. B. heißt: Der, welcher sich zur Zeit der Schulden-Con trahirung in der Provinz befand, ist verpflichtet, bis zur letzten Tilgung derselben beizutragen, wo er sich auch aufhalten möge; so bleiben dies bloße Worte, so lange unsre Executoren nicht in Paris, London, Washington u. s. w., beitreiben und auspfänden können.

Wenn es heißt:das ganze Einkommen wird an dem Orte, wo sich die Person auf fhält, . Schulden aber da besteuert, wo

as Grundstück liegt; so ist dies ein Wider 5 in 5 selbst. Die Provinz ve rlangt aus

dem letzteren Grunde, daß die Steuer von den

Real-Schulden auf Landgüter zu ihr fließe; die Stadt, weil der Empfänger in Berlin wohnt. Die Provinz verlangt, daß der Landbewohner,

welcher Kapitalien auf ein Haus in Berlin ge