— 262— so gilt doch, bei veränderter Gerichtsverfassung und Beweisführung, die Behauptung eigentlich nur für unsre, nicht für jene Zeit: dagegen könnte wohl, mit wenigen Modificationen, di Apographe noch jetzt anwendbar seyn.
Man kann Jedem das Recht der Denuncia— tion, und großen Vortheil aus dem Beweise, zu— gestehen; dagegen aber ihn hart bestrafen, wenn er nicht im Stande ist, seine Anklage durchzu— führen. Nur muß, um nicht unzählige Beschwer— den aufzuregen, festgesetzt werden, daß die De nunciation nie auf ein geringeres verheimlichtes Quantum, als ein Zehntel des Einkommens, ge— hen dürfe.
Aus der Trennung des Schuldenwesens der Churmark von dem Schuldenwesen der übrigen Provinzen und der Stadt Berlin, haben sich in die Vorschläge über den Ort, wo die einzelnen
Zweige des Einkommens zu besteuern seyn möch— Jed
ten, vielfache Inconsequenzen eingeschlichen. Je
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0 Parthei sucht an sich zu ziehen, ihre Ansprüche über Gut und Person bis in Ewigkeit und bis
an's Ende der Welt auszudehnen; wobei man


