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— 263 Einkommen wird da besteuert, wo die Person sich aufhält. Hieraus ergiebt sich leicht:
1. ob und in wie weit Fremde, aus dem Lande gezogene, oder in das Land ziehende Per— sonen besteuert werden können; nur muß man sich nicht zu dem Mißgriffe verleiten lassen, die fremden Kapitalien durch harte Besteuerung von der Real-Hypothek los zu reißen und in bewegli— ches, nicht fest zu haltendes, Vermögen zu ver— wandeln.
2. Wird die Hebung sicherer, und das Nach— fragen, Nachschicken, und— Zu-spät-Kommen vermieden.
3. Wird die Besteuerung ohne Vergleich ein— facher und weit weniger veränderlich.— Die Geständnisse muß jeder Einzelne vollständig für alle Zweige seines Einkommens einreichen, da— mit eine Controlle möglich sey; die Unterabthei— lungen derselben aber müssen nach jener Regel sogleich nachweisen, wo die Steuer für die ein zelnen Zweige erhoben wird. Ein Beispiel wird zeigen, in welche Verwickelungen man geräth,
wenn man alles Einkommen bloß persönlich be—


