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nung verdienen, ob sie gleich nicht zunächst mit dem Steuerwesen zusammenhangen.
Auf zwei Tonnen Schiffslast kann ein Mensch mitgenommen werden; ist aber die Tonnenladung des Schiffes voll, so darf keine Ueberladung durch
Nenschen geschehen. In nicht- Brittischen Schif fen wird nur auf fünf Tonnen ein Passagier gerech— net. Die Gesetze bestimmen, bei Strafe, gewisse Quantitäten Wasser und Lebensmittel, welche für jeden Menschen bei gegebenen Entfernungen mit— genommen werden müssen. Der Zollbediente prüft, vor Ertheilung der Erlaubniß 8 Absegeln, die Zahl der Personen und jene Vorräthe; 200 1. Strafe steht auf die nachherige Ausschiffung von Le
bensmitteln. Auf Verlangen kann der Officiant Jedem, der nicht Matrose ist, erlauben, ungeach— tet des bereits geschlossenen Fahr-Contracts, wie der an's Land zu gehen; und es bleibt den Par— theien überlassen, sich deshalb weiter in Anspruch zu nehmen. Kein Passagier darf, bei 800 J. Strafe, an einem Orte eingeschifft werden, wo kein Zoll-Officiant revidiren kann. Befinden sich 50 Menschen auf einem Schiffe, so muß ein Arzt
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