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und eine angemessene Apotheke vorhanden seyn. Jener ist verpflichtet, die Menge und die Be— schaffenheit der Arzneimittel in einem genauen Verzeichnisse anzugeben und dasselbe zu beschwö— ren; dann aber auch ein genaues Tagebuch über die Kranken und ihre Behandlungsart zu halten und am Schlusse der Reise vorzulegen. Der Eigenthümer des Schiffs muß für jeden Passa— gier, welchen er mitnimmt, 20 J. Bürgschaft stel— len, daß das Schiff fest und tüchtig(sea-wor— thy) sey. Jeder Englische Marine-Capitain, welcher einem Schiffe begegnet, ist berechtigt, das Verzeichniß der Personen, und die Vorräthe von Lebensmitteln zu untersuchen, und, wenn die letztern unzureichend befunden werden, das Schiff zurückzusenden, oder zum Ankauf in dem nächsten Hafen anzuhalten.
B. Von der Aceise im Allgemeinen.
England ist, mit Ausnahme der Gegend von London, in funfzig Haupt- Aceisekreise(collec- tions) getheilt, welche in der Regel nicht mit andern Abtheilungen, z. B. nach Grafschaften,


