und Schränke erbrechen. Die Accise-Officianten sind, gleich den Zollbedienten, zu Confiscationen berechtigt. Alle Untersuchungen über Confiscatio⸗ nen bis 15 Tonnen, über Pferde und Wagen in den oben erwähnten Fällen, entscheiden zwei Frie— densrichter nach summarischer Prüfung; und von ihrem Ausspruche findet keine Appellation Statt. Sie dürfen die Strafen, welche in der Regel halb der König, halb der Angeber und der er— greifende Officlant erhält, mildern, doch nicht unter die Hälfte des gesetzlichen Betrages. Bez schwerden über die Zoll-Officianten, besonders we— gen Vernachlässigung ihres Amtes, werden vor dem Friedensrichter angebracht, welcher die Sa— che prüft und die Akten an die Haupt-Commissio— nen für die Accise und die Zölle sendet, welche zur Bestrafung und zur Entlassung der Schul— digen berechtigt sind.—
Mit den Zollgesetzen sind mehrere merkwür— dige polizeiliche Bestimmungen über die Aufnah— me der Passagiere und ihre Versorgung auf den Schiffen in Verbindung gesetzt, welche Erwäh—


