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kleineren Schiffen, oder zu Lande von der See— seite her kommend, oder anderwärts auf Anzeige einer glaubhaften Person; so wird vorausgesetzt,
daß die Abgabe nicht gezahlt sey, und die De— position in königlichen Waarenlagern tritt ein, bis der Beweis der Versteuerung oder eines ge⸗ setzlichen Ankaufs geführt ist. Kein Schiff mit
verbotenen Gütern soll ohne zureichenden Grund hne 3
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in einen Hafen einlaufen, oder innerhalb zweie Seemeilen(léagues) von der Küste ankern, oder sich ungewöhnlich lange daselbst aufhalten(hover),
bei Strafe der Confiscation des Schiffs und der Waaren, wenn anders jenes nicht über 50 Ton— nen hält, und wenn der Eigenthümer schuldig ist. Zwingt Sturm oder andres Unglück zum Ein⸗ laufen, so muß 15 leich der Zollbehörde Anzeige geschehen. Gegen Rückzölle ausgefüh yrte, heim— lich zurückgebrachte, 19 5 garen, werden mit Booten, Wagen und 1 confiscirt, wenn die Eigenthümer der letztern mitwissend und mit— schuldig sind; außerdem ist die doppelte Erlegung der Rückzölle vorgeschrieben.— Ich übergehe an— dre ähnliche Bestimmungen über die Strafen,


