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die Abgaben berichtigt sind; geschieht diese Aus— schiffung erweis lich, mit dem Vorsatze, die Steuer nicht zu zahlen, so wird außerdem der dreifache Werth der Waare entrichtet; das Boot, der Wagen, die Pferde u. s. w., womit die Waare transportirt wurde, sind verfallen, und Personen welche Hülfe leisteten, können vom
Friedensrichter auf Ein bis drei Jahr in's Ar—
1 beitshaus geschickt werden. Güter, die unverzollt aus einem großen Schiffe in Boote geladen wur— Can
den, können nebst dem Boote confiscirt und 1001.
Strafe von dem Kapmeister(wharfinger) ein— 1E gezogen werden. Für den Schiffszahlmeister und Au
Bootsmann beträgt die Strafe den halben Werth der confiscirten Güter; Träger, Karrenschieber u. s. w., welche dabei Hülfe geleistet haben, werden für die erste Uebertretung gefangen gesetzt, bis sie Bürgschaft wegen ihres künftigen guten Beneh—*
mens(surety of good behaviour) stellen; beim
zweiten Falle bleiben sie zwei Monath in der 1 Haft, wenn sie anders nicht 5 J. bezahlen, oder cl das Gericht der Schatzkammer(court of exche- 1er g
quer) sie freispricht. Findet man Güter in


