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zöle, Nachschuß- und Erhöhungsgelder u. s. w. aufgehoben und eine neue Zollrolle entworfen wurde. In derselben steht in leicht zu überse— hender Ordnung und an Einer Stelle die ganze zu zahlende Abgabe. Es ist unmöglich und über— flüßig, den Betrag für jede einzelne Waare hier aufzuführen; wohl aber muß ich bemerken, daß die Eingangszölle hoch, die Ausgangszölle gering sind. Jene betragen für eine große Menge Gegenstän— de 275 vom Hundert des angegebenen Werthes; 25 vom Hundert werden in der Regel bei der Ausfuhr zurückgezahlt. Um Betriegereien bei Angaben des Werthes vorzubeugen, ist es, unter näheren Bestimmungen, den Zoll-Officianten er— laubt, dem Eigenthümer 10 p. C. Gewinn an— zubieten und die Waare öffentlich zu versteigern. Durch jene neue Zollordnung wurden die Pri— vilegien mancher Städte auf bestimmte Hebun— gen, so wie die früheren Exemtionen, nicht ange— tastet; auch die Erhebungsart und die Strafen blieben unverändert.
Keine Waare darf, bei Strafe der Confisca— tion, vom Schisse an's Land gebracht werden, ehe
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