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nahmen; denn viele dahin gehörige Objecte
sind dennoch besteuert: z. B. Petschafte, Schuh—
schnallen, Theelöffel, Theebüchsen, u. s. w.
Bei der Ausfuhr wird der Stempel größten
Theils, aber doch nicht ganz, vergütet.
II. Unter vielfachen andern Stempeln erwähne ich nur den auf Spielkarten mit 2 s. 6 d. vom Spiele; vom Paar Würfel 1 J.; ferner von Hüten nach verschiedenen Sätzen, von Rennpferden, u. s. w.
Zu den wichtigern allgemeinen Vorschriften gehör en:
o) Wenn Jemand Stempel voraus bezahlt, oder wenn die zu zahlende Summe in ge— wissen Fällen sehr groß wird, so finden Pro— cente als Vergütung, Statt.
b) Armen- und Soldatensachen sind stempel— frei.
c) Unter dem Vorwande, als gehöre die Sache unter zwei Rubriken, soll nie ein doppelter Stempel gefordert werden.
d) Das Nachstempeln auf schon beschriebenes Papier ist verboten.


