— 30— Das Vermächtniß einer jährlichen Ren— te für immer oder auf Lebenszeit wird nach gesetzlichen Tafeln zu Capital berechnet. Den Werth der Grundstücke müssen bei ent— standenen Zweifeln die Commissarien fur die Landtaxe ausmitteln. Legate von Büchern, Gemählden, Medaillen u. s. w. an Schu— len oder ähnliche Corporationen sind frei von der Abgabe. Die Stempel-Commissa— rien vertheilen gedruckte Formulare, zur Be— scheinigung der empfangenen Erbschaft, und heben die gesetzlichen Summe chien 10. Stempel fur edle Metalle. NK Für jede Unze verarbeitetes Gold 168. 10 7— 1 Silber 1—3 d 1 Ausgenommen sind von der Besteurung: Uhrge— n häuse, Ketten, Halsbandknöpfe und Schlößchen, m Filigranarbeit, Hemdenknöpfe, Medaillen, 8 Mundstücke eder Röhren an porzellainenen he. und fayancenen Theeköpfen, Beschläge die nicht über 10 penny wiegen, und andre sil— En berne Waaren unter 5 penny Gewicht. Die 90 A
letztere Regel hat aber wieder mehrere Aus—


