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ausgedrückt. Nachlässige Postknechte, oder viel— mehr Kutscher der licentiirten Kutschen, welche ö umwerfen, müssen 2 bis 5 J. Strafe erlegen; oder, an ihrer Stelle, wenn sie unvermögend sind, der Eigenthümer des Postwagens. Die. Eine Hälfte der Strafe erhält der Denunciant; Ia die andre der Aufseher der Straßen, zur Aus— besserung derselben. Von jeder Postkutsche werden für die Meile 2d. Stempelgeld bezahlt; von jedem Post- oder Mieths— pferde entrichtet der Miether für die Meile 12 d.
Ist die Entfernung nicht bestimmt, so rechnet d man für den Tag 1s. 9 d. oder 14 Meilen. da Nach diesen Sätzen findet jedoch keine Vermie— 0 thung über 28 Tage Statt; bei langeren Zeit— 0 räumen treten andre Bestimmungen des Stem— 0
peledicts ein, und es müssen darüber, dem gesetz— lichen Schema gemäß, besondre Nachweisungen gehalten werden. Wenn man Knechte mit den 1 55 Pferden und Wagen verleihet, so tritt neben 5 obiger Abgabe nicht die fixirte Steuer von den. Knechten ein, wohl aber, wenn sie ohne Pferde
und Wagen vermiethet werden. Die jährliche


