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Das brittische Besteuerungs-System, insbesondere die Einkommensteuer, dargestellt mit Hinsicht auf die in der preussischen Monarchie zu treffenden Einrichtungen / von Friedrich von Raumer
Entstehung
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5.

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Meile gezahlt 3 d., und im letzteren Falle für den Begleiter und das zweite Pferd 4 d. Alsdann darf man 80 Pfund Gepäck frei mit⸗ nehmen.

Vermuthet der Postmeister verbotene Waa ren in einem Packete, so bringt er es zu einem Friedensrichter der Grafschaft, oder zu der ersten Magistratsperson des Ortes. Hier wird ein nicht aber 2 Zoll langer Einschnitt gemacht; und falls sich ergiebt, daß der Verdacht ungegründet ge wesen ist, das Packet wieder verschlossen und ein Attest über das Geschehene beigefügt. Im ent⸗ gegengesetzten Falle offnet man das Packet ganz, zerstort die Waare, und sendet den Brief mit beigefügter protokollarischer Erklarung an den Ort der Bestimmung.

Portofrei sind:

a. die Briefe an und von dem Konig;

b. die, welche höhere Behörden senden und empfangen;

c. an und von Parliamentsmitgliedern; diese jedoch nur unter mehreren Beschränkungen: so dürfen sie nicht über 1 Unze schwer seyn;

Keiner