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Das brittische Besteuerungs-System, insbesondere die Einkommensteuer, dargestellt mit Hinsicht auf die in der preussischen Monarchie zu treffenden Einrichtungen / von Friedrich von Raumer
Entstehung
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ringert haben würde, und daß alles Eigenthum und Einkommen jedes Bürgers Staats Domaine ist; nur auf eine Weise, die von jener rohen Ansicht durchaus abweicht.

Itzt sind, Theils durch jene preiswürdige Maß regel Heinrichs VII, Theils durch Veranlassungen, die an sich weniger gut, aber in den Folgen gleichfalls heilsam waren, die Domainen so ge schmolzen, daß nur noch einzelne Ländereien und Forsten dazu gerechnet werden, welche sehr ge

ringen Ertrag geben. B. Von den Regalien.

Hieher lassen sich unbedeutende Sporteln für Ausübung der Gerichtsbarkeit, Einkünfte von herren- und erblosen Gütern, ein Theil der ge fundenen Schätze, und endlich einige Hebungen von ehemals päpstlichen Anrechten zählen. So wie man aber in England nicht daran glaubt, daß der Regent Grundeigenthümer seyn müsse; so weiß man auch nichts von der Lehre, daß, oberpolizei⸗ licher Rücksichten wegen, der Staat allein dieses

oder jenes Gewerbe treiben könne und müsse.