von A. Moung. 5 anständigen Preis beim Verkauf seines Ge— treides zu erhalten?
Man kann in verschiednen Schriften hin— längliche Nachricht von den besondern Bestim⸗ mungen über unsern Kornhandel finden. Hier will ich nur einige wesentliche Anmerkungen beibringen, welche die Absichten der Regierung, die sie sich bei der Polizei über diesen wichti— gen Gegenstand vorgesetzt hat, recht verständ— lich machen sollen. 5
Um den Anbau der Ländereien zu beför— dern, Überfluß im Reiche zu verschaffen, und zugleich Geld aus der Fremde in das Land zu ziehen, ward eine weise Verordnung gege— ben, welche die Einfuhr des fremden Getrei— des verbot, solange sich der Kornpreis unter einem gewissen Stand erhielte; und zweitens, ward eine Prämie auf die Ausfuhr des Ge⸗
treides in inländischen Schiffen bewilligt, so—
Punkt nicht überschritte). Dieses Sr hat alle die vortheilhaften Folgen gehab 7 3 0 2 9
die man sich davon versprach, und ist ein
) Die Akte welche die Prämien für die Ausfuhr be⸗ A. d. H.
stimmte, ward im J. 1669 gegeben


