Teil eines Werkes 
2 (1800) Abhandlungen über wichtige Gegenstände der Staatswirthschaft. 2
Entstehung
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In ha(t. XIII ertheilt. Die Erlaubniß, metallisches Geld auszuführen, kann eine Nation nicht ärmer machen. Man schickt es nur fort um seine Schulden zu bezahlen; bei einem Verbot, ent steht Schleichhandel, oder kostbarere und schwin delnde Operationen. Auch was aus Spekula⸗ tion weggeschickt wird, macht das Land nicht ärmer. 251 261.

Nie darf ein Gesetz das Verhältniß vom Wehrte des Goldes gegen den Wehrt des Sil bers bestimmen wollen. Dies muß bloß der Konkurrenz überlassen werden, wie es in der Verordnung vom 24 Febr. geschieht. Zusam⸗ menfassung der daraus fließenden Haupt punkte. 261 265.

Wohlthätige Freiheit für die Unterthanen, die landesherrl. Abgaben entweder in Gold,

oder in Silberkurrent mit einem festgesetzten

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Aufgelde, abzuführen. Schwierigkeit bei Pri vatzahlungen. 265, 266.

Über den neuesten Finanzzustand Frankreichs, oder die Neckersche Finanzverwaltung... Seite 257

1. Im J. 1788. Die Zerrüttung der Französischen Finanzen seit der Versammlung der Notabeln 1787 dem

ganzen Europa bekannt. Arret des Französi schen Staatsraths vom 16 August 1788. Der

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