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H. 2r. An In Hinsicht auf die Maalsregeln, wel⸗ alden. Che zur Sicherheitsstellung der Staatsgläu- biger wegen der vom Staate eingegangenen Verbindlichkeit angewandt verden, kann man die Staatsschulden in fundirte und unfundirte Schulden eintheilen. Unter letzteren versteht man solche, wo das Zu- trauen, deéssen der Regent genielst, die Stelle jeder anderen Sicherheitsstellung ver- tritt; unter fundirten Schulden hingegen solche, vo gewisse Staatseinkünfte aus— drücklich dazu bestimmt sind, den Staats-
Fundirte and
gläubigern völlige Sicherheit wegen der Ailideen allein, oder wegen Lapitals und Linsen zu geben.
Verpfändung Das vorzüglichste Mittel, den Gläubi-
von Staats- enkünlien, gern Sicherheit zu verschaffen, ist die Ver-
ein Mittel
Shnigen u Dlän dung gewisser Staatseinkünste. Im fanduen. Falle der Betrag dieser letzteren nicht bloss hinreicht, um die laufenden Zinsen zu bé- zahlen, sondern noch einen Ueberschuss
enetthr; 50 sind solche zu gleicher Zeit ein
bequemes Mittel, nach Ablauk einer gewis-
sen Anzahl von Jahren, die Schuld selbst zu tilgen.
§. 223.
de Was die übrigen Mittel betriffr, wel⸗ atsschul- f lep zu ülgen-Che die 1. ilgung von Staatsschulden zum


