Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1807)
Entstehung
Einzelbild herunterladen

2326

H. 2r. An In Hinsicht auf die Maalsregeln, wel⸗ alden. Che zur Sicherheitsstellung der Staatsgläu- biger wegen der vom Staate eingegangenen Verbindlichkeit angewandt verden, kann man die Staatsschulden in fundirte und unfundirte Schulden eintheilen. Unter letzteren versteht man solche, wo das Zu- trauen, deéssen der Regent genielst, die Stelle jeder anderen Sicherheitsstellung ver- tritt; unter fundirten Schulden hingegen solche, vo gewisse Staatseinkünfte aus drücklich dazu bestimmt sind, den Staats-

Fundirte and

gläubigern völlige Sicherheit wegen der Ailideen allein, oder wegen Lapitals und Linsen zu geben.

Verpfändung Das vorzüglichste Mittel, den Gläubi-

von Staats- enkünlien, gern Sicherheit zu verschaffen, ist die Ver-

ein Mittel

Shnigen u Dlän dung gewisser Staatseinkünste. Im fanduen. Falle der Betrag dieser letzteren nicht bloss hinreicht, um die laufenden Zinsen zu- zahlen, sondern noch einen Ueberschuss

enetthr; 50 sind solche zu gleicher Zeit ein

bequemes Mittel, nach Ablauk einer gewis-

sen Anzahl von Jahren, die Schuld selbst zu tilgen.

§. 223.

de Was die übrigen Mittel betriffr, wel⸗ atsschul- f lep zu ülgen-Che die 1. ilgung von Staatsschulden zum