nd o d §. 218. ‚„ 5——— ‚— Regel Waem Mül So viel möglich miissen die Anleihen elng eine Zuluct g im Lande selbst erhoben werden. Nurihrer Eine-
bung. Erste
rzem in einer.—7 nem in ene l dann leidet diese Regel eine Ausnahme, negel.
des Kontrhun wenn im Lande selbst die Kapitale noch sel- dhreIr. ten sind, und folglich eine Regierung au 440 un sehr viel niedrigeren Zinsen Kapitale im 11950 Auslande bekommen könnte.
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en Anticipaniones denen zin§. 28—
Ferner müssen Anleihen auf die m5g- a Reg.l. lichst einfache Weise erhoben werden. Je mehr es Unterhändler giebt, desto grö-
en haben d Iser werden die Unkosten seyn, welche ihre die Ouelle Erhebung erlordert, und déesto mehr wird „Veil stenu ihr Ertrag zum Nachtheile der Staatskasse Uebertusa vermindert.
den Vomu
hr ost mach, 9. 0. chtigkeit,ni Endlich drittens muls der Regent bey 3u esel. eld verschi Eröffnung einer Anleihe auf die Mittel rdern; S0. bedacht seyn, vor allen Dingen die jähr- ihre Notn lichen Interessen zu bezahlen, und Kuhrüch in wo möglich das Kapital nach Ablauf ei- hrauch gr- ner gewissen Zeit wieder zu erstat- ach in lud⸗ ten). Halter W*) In dieser Hinsicht darf man allerdings den brittischen
Anleihen den gegründeten Vorwurf machen, dass bey ihnen blols auf die Mittel zur Bezahlung der Interés- sen, nie aber auf die Mittel, das Kapital zurückzu- aahlen, gedacht wird.
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