Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1807)
Entstehung
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51 nit ihr Behen und Grund und Boden zu verbessern, wenn n Län. er des Besitzes vom Einen und Andern nicht i gewils ist. Vielmehr geht in einem solchen den in Ger Falle das Bestreben der Menschen dahin, ochen alles, was sie erwerben, sogleich au ver- chäd- Wohl zehren. tand, Auf diesen Rücksichtén beruhet der chtet, Grundsatz der réegièrenden Gewalt, dem noch Ham Bauerstande vor allen andern wenigstens lieses den Besitz seines Eigenthums azu si einst chern). euen Beispieleé derjenigen Regierungen, die hierin vorzüg- gen⸗ lich viel geleister haben, wie die preulsische, Iche dänische u. s. w. ge- ilH der§. 18.

Auch mancherley Feudalrechte,dechte welche den freien Gebrauch deés Grundei- genthums für den Besitzer beschränken,

an- sind als eben so viele Fesseln deés Ackerbaus lt; zu betrachten, und als solche durch gelinde Ige Maalsregeln abzuschaffen. ngt S0 2. B. die Hut und Weidegerechtigkeit auf fremdem nd- Grund und Boden, die Gemeinweiden u s. W. Doch 16 leidet Rulsland von dergleichen Wäiee wenig oder gar nicht. ch- ib- 8 19. die ner- Allzugrolse Vervielfältigung ue Festte 5⁰ sch- der Festtage ist dem Ackerbaue in 50 raul lern nachtheilig, als dieselbe den Mülssig- eln, gang zu sehr belördert. Einen vorzüglich