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1)„Do der Betreiber einer großen Wirthschaft »mehr Mittel in Händen hat, als der einer kleinen, so „kann er sie auch höher geltend machen.“
Antwort. Ein großer und reicher Pächter kann ohne Zweifel den Ackerbau ins Große treiben, und Dinge unternehmen, woran ein kleiner nicht denken kann; allein davon ist hier nicht die Rede. Uebrigens muß der Vortheil einiger Privaten dem allgemeinen Wohl weichen, und von diesem letztern kann allein hier die Rede seyn.
Einverstanden, daß die Culturart, zu welcher
den kleinen Wirth seine Umstände zwingen, beschwer⸗ licher ist, als die des größeren Landwirthes; wie wenn
er sich des Spatens statt des Pfluges bey seiner Arbeit bedienen muß; so bleibt wahr, daß der Ertrag, den er von dem Boden zieht, verhältnißmäßig auch um so viel stärker ist, und er dadurch wieder den Vortheil auf⸗ wiegt, den eine größere und leichtere Feldbestellung über ihn hatte. Uebrigens findet er auch Gelegenheit, sich eines Miethpfluges zu bedienen, wie solches an vielen Orten, besonders in England üblich ist).
) Der Verfasser weicht hier etwas von einem der Sätze ab, die er selbst bey der Untersuchung der Streitfrage zum Grunde gelegt. Seite 473 gab er die gebührende Größe der Wirthschaften zu 25 bis 30 Hektars auf gutem Boden an, und darauf muß nothwendig Zugvieh gehal— ten werden. Unmöglich kann der Verfasser im Allgemei⸗
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