Teil eines Werkes 
5 (1811) Die Staats-Finanz-Wirthschaft
Entstehung
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gegeben. In dieser Beweglichkeit, und zwar sowohl so viel den Total- Antheil des Staats, so wie er nach der Staats-Finanz Konsumzton ausgemessen ist, als so viel den individuellen Antheil am Ertrage, also an dem zur Erschei⸗ nung kommenden Ur-Produkt- Storffe betrifft, wird stets das karakteristische Unterscheidungs- Zeichen dieser Ur-Pro dukt⸗Stoff-Auflage von der bis jezt herkömmlichen Terri⸗ torial-Auflage seyn. 516.

Mag man den Ur⸗Produkt-Stoff des Thier-Reichs mittelst einer Auflage, die man Vieh-Steuer nennt, cen⸗ tralisiren; wird nur der Staats-Antheil daran, nach den Nazional⸗ökonomistischen Grundsäzen, centralisirt, so ist sie eben auch ur⸗Produkt Stoff-Steuer.

517.

Mag der gesammte indu üstrielle Produkt⸗Stoff durch⸗ eine Gewerb- Steuer centralisirt werden; auch sie wird Produkt⸗Steuer seyn, wenn nicht das Gewerb nach allgemeinen Ansichten, sondern nach der approximatifen Schäzung und Berechnung des Produkzions-Grads, also der Masse der zur Erscheinung kommenden Produkte, also auch nicht unbeweglich, sondern nach dem jedesmaligen Stan⸗ de der Produkzion geregelt und erhoben wird.

Nicht im Gewerbe selbst liegt ja der positife Grad der Produkzion; also der Produkten- Masse. Er liegt gro⸗

ßentheils in dem Kapital⸗ Stoffe, und in dem Grade der Pro- dukzions⸗Kraft des Produzenten.

Der eine Tuchmacher z. B. kann 50, der andre nur 20 Stücke Tuch fabriziren. Nie wird also die Nazional-⸗Oeko⸗ nomie eine das Gewerb selbst besteuernde Auflage anzu⸗ erkennen vermögen; wohl aber eine nach dem Ertrage des

Del

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Hei