Teil eines Werkes 
5 (1811) Die Staats-Finanz-Wirthschaft
Entstehung
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417 nicht der Form nach, sie muß es der Form nach keines⸗ wegs seyn. 232850

Rein und unverlezt müssen nur die materiel len Grundsäze bleiben: der Gegenstand, nämlich der Produkt⸗Stoff, und der A ustheiler, nämlich der Grad des Genusses.

Aus diesen materiellen Grundsäzen folgt aber auch, daß sie nie fix, nie unbeweglich seyn können; daß also jede fire, unbewegliche Besteuerung des Nazional-Ver mögens ihrem, mithin dem Nazional Oekonomie⸗Prinʒiy widerspreche.

515. Durchgehen wir die verschiedenen Gattungen des Pro⸗ dukt⸗Stoffs, so wird sich die Richtigkeit dieser Ansicht klar

Die Besteuerung des Ur- Produkt⸗-Sto sfs kann

nie in diejenige Territorial-⸗Steuer übergehen, welche un⸗

beweglich auf dem Grund Eigenthum, auf dem Bos den haftet. ·

Aber ohne Verlezung des Prinzips kann sie nach der Ermäßigung des Ertrags, nach den Frucht⸗Gattungen, dessen der Boden fähig ist, und so viel die Wohnung betrifft, nach dem Preise, in so lange, dem Maasstabe der Staats⸗

Quota gewäß, erhoben werden, als die Geseze der Gleich

heit und Gerechtigkeit unverlezt bleiben; also von dem Besizer, dem Genießenden, mehr nicht gesodert wird, als der ihn nach dem Nazional⸗-Oekonomie- Prinzip treffende An theil. Mag man dann diese Auflage Grund⸗ Steuer nennen; sie wird stets Ur⸗Produkt⸗S teuer, sie wird nicht unbeweglich seyn; sie wird nur vom wirklichen Er trage, und zwar nach Nazional ⸗öonomistischen Grundsäzen

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