Teil eines Werkes 
5 (1811) Die Staats-Finanz-Wirthschaft
Entstehung
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Gewerbs, nach der aus ihm hervorgehenden Produkt-Masse sich regelnde industrielle Produkt⸗-Stoff⸗Auflage; die man immerhin auch Gewerb- Steuer nennen mag, wenn sie nur nach jenen Grundsäzen bestimmt ist.

518.

Daß der neutrale Produkt-Stoff aller Gattung sich, so viel die innre Form betrifft, anders, als auf die in je⸗ nem System angegebene Weise, nicht centralisiren lasse, spricht sich von selbst aus. Mag man diese Centralisirung, Vermögens-Kapitalien-ꝛc. Steuer nennen; wenn nur ihr Prinzip in Absicht der Materie und der innern Form unverlezt bleibt, so wie es die Naziönal-Oekonomie⸗Geseze heischen.

519.

Mag also die Nazional-ökonomistische allgemeine Produkt- Steuer in der Ausführung immer eine zu sammengesezte Grund-Mobiliar- Akzis⸗Gewerb- und Kapitalien-Steuer werden; nicht um die Namen, nicht um Benennungen laßt uns streiten, nur um das Wesen laßt uns bekümmert seyn.

und wesentlich und unerläßlich ist: daß die Staats-Verwaltung das ge sammte, das Total⸗ Nazio⸗ nal⸗Vermögen kenne, von dem es zu seiner Kon- sumzion einen Antheil centralisiren will; daß sie ihre Kon sumzion, ihren Aufwand nach dieser Masse bestimme; den Grundsäzen der Nazional-Oekonomie getreu, also ohne Verlezung des Nazional-Wohls, ohne Hemmung des allge meinen möglichsten heitern Lebens-Genusses; und endlich

daß sie diese ihre Konsumzion auf das gesammte Na⸗ zional-Vermögen nach allen seinen einzelnen Theilen, diesen nämlichen Grundsäzen gemäß, also dergestalt

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