Teil eines Werkes 
5 (1811) Die Staats-Finanz-Wirthschaft
Entstehung
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Staats-Vermögen behandelt; im Laufe jedes Rechnungs- Termins muß die Einnahms-⸗Beshörde beweisen, was sie davon noch nicht eingenommen hat; außerdem wird es zu ihrem Kassen-Rest geschlagen.

Durch diese Organisazion werden

1) die Einnehmer vermocht, die erhebbaren Ausstände ein zutreiben;

2) Es wird ihnen unmöglich gemacht, Kassa-Reste durch erdichtete Liquidazionen zu decken.

3) Wenn in ihren Lieferungs-Tabellen die Reste eine eigne Rubrit bilden, so ist nicht nur die Möglichkeit des Verlusts für den Staat verhütet, sondern auch für die Stetigkeit des Betriebs in der Exrigenz gesorgt.

So wie in dem Haupt-Staats-Finanz-WBuch eine Ru brik an Einnahme von Resten des vorigen Rechnungs- Raums offen seyn muß; so muß auch eine Rubrik in Ausgabe von verlornen, unerhebbaren Resten darin offen seyn.

Die Central-Einnahms-Behörde(Z. 462.) wird aber keine Ausstände statt baarer Lieferung annehmen, welche nicht auf die vorschriftmäßige Weise geprüft und behandelt worden sind; und eben so wenig wird die Central-Ausgabs- Behörde(3. 463.), Ausstände vernichten lassen, ohne die Gründe dieser Vernichtung vorher geprüft zu haben.

51I.

Entschieden ist wohl unter allen denkenden Wesen die Frage: daß die Staats-Finanz Verwaltung dem Staate, d. h. der Nazion mit Einschluß des Regenten, über ihre Ver waltung Rechnung zu legen habe.

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