Teil eines Werkes 
5 (1811) Die Staats-Finanz-Wirthschaft
Entstehung
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2* ö 40⁹ schon dadue 28 5 M statt baarer Lieferung zu, und empfängt dafür einen Whn Schein. ö hmnen ssc 8 2238 Eund i Diesen sendet die Finanz⸗Behörde an die Finanz-Be zirks⸗Behörde(3. 457.). Die Finanz-Bezirks-Behörde läßt durch eines ihrer Itnist Wh Glieder, nach Ablauf von drey Lieferungs-Terminen, die Aus hgen Nn stände dieser drey Lieferungen an Ort und Stelle prüsen, und zwar lgemeined 159 . 1) in Absicht ihrer Richtigkeit; Liquidität; 11 2) in Absicht ihrer Erhebbarkeit; Exigibilität. u⸗Masclu schen Puddh ö Diejenigen, welche man liquid und erigibel befin Wuegiteheh det, werden der Einnahms-Behörde zugewiesen, zum augen⸗ ten kir blicklichen Ersaz. hnet seyr sn Eben so die illiguiden, d. h. diejenigen, deren Aus ungs-O stands-Richtigkeit nicht erprobt werden konnte; die also als em regelnth bezahlt anzunehmen sind. ö

Die liquiden, aber unerhebbaren sind es ent⸗ die Ruhky weder

nnahmenh a) gänzlich, oder ung werd b) temporell.

Ueber die gän zlich unerhebbaren wird die Ein⸗ nahms⸗Behörde, unter Anführung der Gründe, als über eine e dech Mlit Ausgabe bescheint, und diese in die Ausgabs-Tabelle der B zirks⸗-Finanz-Behörde eingetragen. 110 Die nur temporell nunerhebbaren werden unmit telbar zum Ressort der Bezirks-Einnahms-Behörde

u 2⁰ bair v gezogen. Sie werden als ein eignes ahgesondertes

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