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Finanz⸗Gesezgebung den Fal' des Ausstands schon dadu uch sehr vermindern, weil sie die Produkzion dem Nazional-Ver—⸗ mögen anpaßt(3. 133.). Allein dennoch können sowohl bey der mittelbaren als unmittelbaren Staats- Finanz⸗ Produkzion
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entstehen; es kann durch temporelle Verhältnisse unmöglich werden, die dem Staate gebührende Vermögens⸗Quota in demjenigen Zeitraume einzuziehen, den das allgemeine Staats-— Wohl in Absicht der Vlerr echnung fodert.
Soll aber nicht die ganze Staats⸗Finanz⸗Maschine zer⸗ rüttet, soll dieß ewige Gleichgewicht zwischen Produkzion und Konsumzion, zwischen Einnahme und Ausgabe bestehen, und bewahrt werden; soll also in der lezten keine Lücke entstehen, soll auch der Ausstands⸗Fall berechnet seyn, so muß für die Ausstände eine eigne Verrechnungs- Orga— nisazion eintreten; alle Störung in dem regelmäßigen Gange der Staats-Maschine verhütend.
Es muß zugleich gesorgt werden, daß die Rubrik der Ausstände bey den Staats? Finanz⸗-Einnahmen nicht das Asyl des Unterschleifs und der Veruntreuung werde.
310.
Allerdings eine schwere Aufgabe. Aber doch vielleicht durch folgende Organisazion lösbar:
1) Die Einnahms-⸗Behörde rechnet am Schlusse jedes Lieferungs⸗ Termins, er sey nun 20 oder 30⁰ Tage, der Ausgahs⸗Behörde die Liste ihrer Ausstände
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