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Vervuln Diese ist durch die vierte Sektzion der Staats-Cen⸗ tral-Rechnungs⸗Behörde, durch die Staats ⸗-Finanz⸗Bu ch⸗ u Rx N halterey(3. 468.) schon geschaffen. rn Die Haupt-Bücher über Einnahme und Ausgabe, welche deren beyde Unter⸗Sekzionen führen, bleiben Omntr y Strazzen, bis der Etats-⸗-Termin vollendet ist. Dreyßig Tage nach dem Ende dieses Etats⸗Termins, den wir z. B. auf 300 Tage annehmen wollen, können von Gagenf g allen Einnahms- und Ausgabs- Behörden des Staats die—43 0 die Ehtg Berichtigungen eingekommen seyn, welche die Einnahme und ere(Ouut Ausgabe auf jeden Zweig der Staats-⸗ Haushaltung unverän⸗ gabs⸗Dhad derlich bestimmen. hü Win Dann ist es also Zeit diese Strazzen abzuschließen, und rah n sie, wie beym Kaufmann, in ein Haupt-Buch zu verwan— schen Knim deln, welches der obersten Central- Staats⸗Behörde(dem hweckt, Finanz⸗Ministerium) vorgelegt wird. Dann ist die Staats⸗ der Durthth Finanz⸗Rechnung des nächst vorigen Zeitraums vollendet. der Puhn faltigket—2— sie in Rst Die Aus st än de. welche i Ein einziger wichtiger Gegenstannd des Verrech— nungs⸗Wesens ist noch zu regeln übrig; die Aus stände. Suttz:M Zwar muß die Organisazion der unmittelbaren Staats: Fi⸗
nanz⸗Produkzion nach Nazional-ökonomistischen Grundsäzen,
nämlich die allgemeine Produkt⸗Steuer, die Aus⸗
stände sehr vermindern; denn diese wird nur erhoben, wenn
ein Produkt zur Konsumzion, zur Erscheinung kommt; also
auch das Mittel zu Entrichtung der Auflagen vorhanden ist; as zwar wird und muß eine Nazional-ökonomistische Staats⸗
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