Teil eines Werkes 
5 (1811) Die Staats-Finanz-Wirthschaft
Entstehung
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Konsumzions⸗Komptabilität selbst in Verwaltung verschieden seyn.

Die Staats Finanz-Behörde hat es nur mit den streng ökonomistischen Staats⸗-Bedürfnissen zu thun.

Ihr ist die Erhöhung des NazionalGenusses fremd; sie gehört einem eignen Zweige der Staats-Haus haltung, nämlich der Staats Nazional- Wirthschaft (Z. 260) an.

Diese Behörde ist es also, welche den Gegenstand, den Zweck, die Konsumzion bestimmen, und die Erhebung, so wie die Verwendung durch eigne Kassiere(Staats-Na zional⸗ wirthschaftliche Einnahms- und Ausgabs⸗ Behörden) besorgen lassen muß. Ihre Kassen müssen heilig und unver lezbar seyn. Nie müssen ihre Fonds zur streng ökonomisti⸗ schen, sondern einzig zu derjenigen kapitalistischen Konsumzion verwendet werden, welche die Produkzion bezweckte.

Der Zeitraum, so wie die Form der Verrechnung, hangen nothwendig von den Modalitäten der Produkzion und Konsumzion ab; und deren Mannigfaltigkeit gestattet keine bestimmtere Vorschrift, als daß auch sie in die engsten Zeit-Räume eingeschränkt werden müssen, welche diese Mo dalitäten erlauben.

Alle übrige Betrachtuutgen gehören der Staats- Naii⸗ nal Ee an.

9⁰8. Haupt: Kontrole.

Die gesammte Staats-Finanz-Verwaltung bedarf aller⸗ dings eine Haupt⸗-Kontrole.

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