Teil eines Werkes 
5 (1811) Die Staats-Finanz-Wirthschaft
Entstehung
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Es muß also auch die Einnahme wie die Aus gabe,

fllen, hh so viel

Suundsig uh a) den Raum betrifft, auf denjenigen kürzestmöglichen

iter Bentuh Zeitraum eingeschränkt werden, den die Natur des

rurthell mp Bedürfnisses, der Konsumzion, an Handen giebt, und den

praktichen go die Staats⸗Finanz⸗Gesezgebung, ihr gemäß, vorzeichnen

ie Vahiset muß.

Die spezielle streng⸗öonomistische Staats⸗Finanz⸗-Kon⸗

aats: Dintt v sumzion sezt die Vergütung außergewöhnlicher Verhältnisfe

Ruhe den Sun und Unglücks⸗Fälle voraus(Z. 304.). Die Deckung des

3 aber dmthy Bedarfs ist also seiner Natur nach stets dringend.

müi Auch die Verrechnung, und zwar die spezielle,

dhrfuft durchaus nicht mit der allgemeinen Staats-Finanz⸗ Produkzion und Konsumzion zu vermischende Verrechnung,

Roßen Vunlh muß also beflügelt werden.

920 220 Mit der Erhebung der Auflage, und mit deren unmittel-

sal sint 10 baren Verwendung zu dem zum Grunde der Erhebung liegen

shliti 50 den Zwecke, muß das Ganze geschlossen seyn.

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em Schlhthth 507.

b) Die spezielle kapitalistische Staats Finanz⸗ Produkzion hat einzig die Erhöhung des Nazional Genusses, des Nazional-Wohls, zum Gegen⸗

Sthats Ath

irnn stande(3. 348.); sie darf, ja sie muß gewöhnlich nach dem Nazional⸗Oekonomie-Prinzip durch Antizipa⸗

DhR M zion geschehen(Z. 351.). Um so mehr heischt sie eine

anisozioz ö eigne spezielle Verrechnung; und diese Verrechnung

u muß von jeder übrigen Staats⸗Finanz⸗ Produkzions⸗ und

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