Teil eines Werkes 
5 (1811) Die Staats-Finanz-Wirthschaft
Entstehung
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505.

Dem Schriftsteller wird es stets schwer fallen, das Le ben, die praktische Anwendbarkeit dieser Grundsäze zu beur⸗ kunden. Er kann nichts thun, als sich zu dieser Beurkundung erbieten. Bequemlichkeit, Eigensinn, Vorurthell und noch gefährlichere Leidenschaften können diesem praktischen Leben zahllose Hindernisse entgegen sezen; aber die Wahrheit wird den Kampf mit ihnen stets siegreich bestehen.

Es ist gerecht, daß der Gehalt des Staats-Dieners, der sein Daseyn, seinen Lebens⸗Genuß, seine Ruhe dem Staats⸗ Dienste opfert, diesem Opfer angemessen sey; aber dann kann auch der Staat die pünktlichste Befolgung der Geseze heischen.

Denn für Tugend, Wahrhaftigkeit und Rechtschaffenheit sind

diese nämliche Geseze wohlthätig.

Der Staats-Rendant darf bey der großen Wandelbar⸗ keit der irdischen Verhältnisse, bey der Unsicherheit des mensch lichen Daseyns, nicht mehr für das Schicksal seiner Familie, oder für seinen Ruf zittern. Seine Responsabilität ist auf ei⸗ nen so engen Zeit-Raum eingeschränkt, daß der rechtliche Geschäfts-Mann sich jeden Abend ruhig dem Schlafe hinge ben kann.

506. Drittens: Bey der speziellen Staats-Finanz⸗ Wirthschaftlichen Produkzion und Konsumzion bedarf 1) die streng ökonomistische, allerdings in Absicht

der Verrechnung einer eignen Organisazion.

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Diese Produkzions⸗Gattung schränkt sich auf den ein zelnen Fall, das einzelne Bedürfniß ein.

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