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kann eben so bestimmt und genau alle 20, als alle 365 Tage,
6 die Verrechnung geliefert werd Di e Ein
— rden. ie ganze Einnahms⸗ (Produrzions-) Verrechnuns schränkt sich auf die Tabelle der
ng, so kamhe Produkte ein, die in dem gegebenen Zeitraume zur Erschei—
im Luufe, x nung gekommen sind. Jeder Tag gebiert einen neuen
t wedden, Nuz Abschnitt.
. B. derengn Eben so verhält sichs mit der Konsumzions-(Aus-⸗
d zum Lahef; gabs⸗) Verrechnung.
62⁰ L Was die Ausgabs-Behörde binnen 20 Tagen ausgege—
ben hat, kann sie eben so bestimmt und genau verrechnen, als was in 365 Tagen ausgegeben worden ist. Und da sie ohne Beur— kundung nichts ausgiebt, so kaun sie in dem nämlichen Zeitraume auch die Beurkundung liesern.
x 5——— asie G Abgesehen da von, daß die Staats-Finanz-Verwal—⸗
mnende Eminl tung dorch nichts gebunden ist, ihre Konsumzion gerade U, oder fotth auf den Zeit-Punkt von 365 Tagen auszudehnen, daß sie viel— E mehr solche eben so gut auf den Zeitraum von 20 Tagen ein⸗ licht in eun schränten kann, so ist die Uebersicht der gesammten nnt wenn Staats- Finanz-Produkzion und Konsumzion, keineswegs für die Staats-Einnehmer und Ausgebes geeignet. Sie sind nur die untergeoröneten Räder der Staats⸗ en mitteshnl Finanz⸗Maschine. ichnung eken Die Sache der Central-Behörden ist es, diese Einnahmen und Ausgaben regelmäßig in die Haupt-Staats⸗ bey der Eishl Produkzions-und Konsumzions-⸗(Einnahms und Ausgabs⸗) uben. Di 0 Bücher einzutragen, und dadurch der Haupt-⸗Central-⸗Fi⸗
nanz⸗Behörde die Totall-Uebersicht der Staats-Finanz⸗ Produkzion und Konsumzion zu gewähren, welche nur sie bedarf, welche nur ihr frommt.
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