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496. Gesezt aber auch, die Staats-Finanz⸗-Verwaltung fint
det räthlich, die mittelbare Staats-Finanz-Produkzion, also
die Auflagen, auf einen Zeit-Raum von 300 Tagen zu fixi⸗
ren; so hat doch dieß auf die Verrechnung keinen Ein⸗
fluß. Die Rechnungen, so wie sie das Nazional⸗ökonomistisch
organisirte Staats⸗-Finanz- Verwaltungs-System fodert,
können dennoch alle hundert Tage, also dreymal im Laufe ei—⸗ nes Staats-Finanz-Produkzions-(Etats-) Jahrs geleget, abgeschlossen und dadurch alle obige Wortheül gewonnen werden.
ö 497.
Alle Einwendungen der Laune und der Bequemlichkeit gegen eine dergleichen Organisazion, lassen sich siegend beänt—⸗ worten.
Diese Antwort liegt in der Analyse der Verrech-⸗ nungs⸗Gegenstände selbst.
Die Nazional- ökonomistische Staats-Finanz⸗ Verwal⸗ tung erkennt nur drey Haupt-Gegenstände:
Erstens: Die unmittelbare Staats-⸗ Finanz⸗ Produkzion. Zweytens: Die allgemeine mittelbare Staats⸗ Finanz⸗Produkzion. Drittens: Die spezielle Staats⸗ Finanz⸗ Pro-⸗ dukzion. 408.
Erstens: Die unmittelbare Staats⸗ Finanz⸗ Produkzion hat folgende spezielle Gegenstände:
ö 1) Die Domänen und darunter à) die Land Güter, Aecker, Wiesen, Teiche.
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