Teil eines Werkes 
5 (1811) Die Staats-Finanz-Wirthschaft
Entstehung
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496. Gesezt aber auch, die Staats-Finanz⸗-Verwaltung fint

det räthlich, die mittelbare Staats-Finanz-Produkzion, also

die Auflagen, auf einen Zeit-Raum von 300 Tagen zu fixi⸗

ren; so hat doch dieß auf die Verrechnung keinen Ein⸗

fluß. Die Rechnungen, so wie sie das Nazional⸗ökonomistisch

organisirte Staats⸗-Finanz- Verwaltungs-System fodert,

können dennoch alle hundert Tage, also dreymal im Laufe ei nes Staats-Finanz-Produkzions-(Etats-) Jahrs geleget, abgeschlossen und dadurch alle obige Wortheül gewonnen werden.

ö 497.

Alle Einwendungen der Laune und der Bequemlichkeit gegen eine dergleichen Organisazion, lassen sich siegend beänt worten.

Diese Antwort liegt in der Analyse der Verrech- nungs⸗Gegenstände selbst.

Die Nazional- ökonomistische Staats-Finanz⸗ Verwal⸗ tung erkennt nur drey Haupt-Gegenstände:

Erstens: Die unmittelbare Staats- Finanz⸗ Produkzion. Zweytens: Die allgemeine mittelbare Staats⸗ Finanz⸗Produkzion. Drittens: Die spezielle Staats⸗ Finanz⸗ Pro- dukzion. 408.

Erstens: Die unmittelbare Staats⸗ Finanz⸗ Produkzion hat folgende spezielle Gegenstände:

ö 1) Die Domänen und darunter à) die Land Güter, Aecker, Wiesen, Teiche.

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