Teil eines Werkes 
5 (1811) Die Staats-Finanz-Wirthschaft
Entstehung
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Es ist wohl nie räthlich, daß die Staats ⸗Finanz Ver⸗ waltung diese Gattung der Domänen selbst benuze.

Sie mögen aber verwaltet, oder im Weg des Zeit⸗ Pachts, oder lebenslänglichen Pachts benuzt werden; so ist die Natur-Produkzion, selͤst in nördlichen Klimaten, in 500 Tagen vollendet. Zwischen dem Anfange unsers Hornungs bis zu Ende unsers Novembers dreht sich in den mehresten europäischen Himmelsstrichen der Kreislauf der hervorbringen den Natur.

Der gewöhnlich angegeben werdende Grund der Verspä tung des Termins: daß nämlich der Landbauer seine Produkte erst nach vollendeter Ernte verkauft haben könne, also auch dann erst die öffentlichen Auflagen zu bezahlen fähig sey, ist, wie vorhin schon vorläufig bemerkt wurde, ohne Gehalt.

1) Bezieht sich derselbe auf die fixe Grund-die Territorial-Steuer, welche nach Jahren und im Gan zen erhoben wird.

Das erstere ist einer der wesentlichen Mängel der fixen Grundsteuer selbst; der Landbauer, welcher eine bedeuten de Auflagen⸗Suiame auf Einmal bezahlen soll, wird bey der Mittelmaßigkeit des lebendigen Kapital-Stoffs, den man in der Regel bey ihm voraussezen muß, und die auch, wegen der im Nazional⸗Prinzip liegenden Gleichheit des Grund-Eigenthums-Besizes, Rejel seyn soll, da⸗ durch gezwungen, seine Ur-Produkte schnell, und unter dem ökonomistischen Märkt⸗-Preise zu veräußern; dieser kann natürlich nach gänzlich vollendeter Ernte erst dann zur Erscheinung kommen, wenn die Masse der Ur⸗ Produkzion in genußbarer Form gesammlet und übersehbar ist.

Die Erhebung im Ganzen krankt an dem nämlichen Gebrechen; sie zwingt auch die Staats-Finanz ⸗Verwaltung,

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